Interpellation betreffend Vorteilsabgabe
Auf den 1. Januar 2000 ist die totalrevidierte Strassenverordnung (StrV) in Kraft getreten. Diese enthält u.a. in § 58 StrV und in § 28 Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung rudimentäre Vorschriften über die Einführung und die Ausgestaltung einer Vorteilsabgabe zugunsten des Strassenträgers für das Unterschreiten des Strassenabstandes und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen.
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